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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AGIMAS UG

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen

(1) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Aufträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der AGIMAS UG (nachfolgend „AGIMAS“) und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“) über:

  • Produkte,
  • Serviceleistungen,
  • Software und Firmware inklusive Dokumentation, Updates, Upgrades, Fehlerbeseitigungen und Überarbeitungen

(nachfolgend gemeinsam „Leistungen“).

(2) Abweichende Bedingungen

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AGIMAS stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu. AGIMAS widerspricht hiermit ausdrücklich allen solchen Bedingungen.

(3) Begriffsdefinitionen

  • „Auftrag“ – jeder vom Käufer erteilte und von AGIMAS angenommene Auftrag.
  • „Partei“ – AGIMAS oder der Käufer; „Parteien“ – beide gemeinsam.
  • „Vertrag“ – jeder von AGIMAS angenommene Auftrag sowie Rahmenverträge.

§ 2 Lieferung und Annahme

(1) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen EXW Rüsselsheim (Incoterms® 2010). AGIMAS liefert innerhalb der Standard-Lieferzeit. Falls AGIMAS Verpackungs- und Transportkosten vorausbezahlt, erstattet der Käufer diese auf Rechnung.

(2) Der Käufer stellt AGIMAS auf Anfrage eine detaillierte Beschreibung der Anwendung (z. B. technischer Fragebogen) zur Verfügung.

(3) Der Käufer untersucht gelieferte Produkte unverzüglich und meldet erkennbare Mängel spätestens 10 Tage nach Lieferung schriftlich. Nicht erkennbare Mängel sind spätestens 3 Tage nach Entdeckung zu melden. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelrüge, gelten die Leistungen als genehmigt.

(4) Serviceleistungen gelten als abgenommen, wenn der Käufer sie nicht innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Fristen beanstandet. Im Übrigen richtet sich die Abnahme nach § 640 BGB.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

(1) AGIMAS behält sich das Eigentum an allen Produkten bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor („Vorbehaltsprodukte“). Der Käufer darf Vorbehaltsprodukte weder verpfänden noch als Sicherheit verwenden.

(2) Verarbeitet oder verbindet der Käufer Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen, erwirbt AGIMAS anteiliges Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zum Wert der anderen Gegenstände. Der Käufer verwahrt diese Gegenstände treuhänderisch für AGIMAS.

(3) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuverkaufen. Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf werden bereits jetzt an AGIMAS abgetreten. AGIMAS nimmt diese Abtretung an. Der Käufer darf die Forderungen solange einziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Bei Zahlungsverzug oder Insolvenzantrag kann AGIMAS die Einziehung selbst übernehmen.

(4) Der Käufer informiert AGIMAS unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsprodukte.

(5) Der Käufer versichert die Vorbehaltsprodukte auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasserschaden und Diebstahl.

(6) AGIMAS gibt Sicherheiten auf Verlangen des Käufers frei, soweit deren Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

(7) Stellt AGIMAS als formaler Eigentümer von Vorbehaltsprodukten fest, dass sie zur Zahlung von Steuern verpflichtet ist, stellt der Käufer AGIMAS von diesen Steuerpflichten frei.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt.

(2) Bei Zahlungsverzug erhebt AGIMAS Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB).

(3) Bei Zahlungsverzug ist AGIMAS berechtigt, die Arbeiten einzustellen und weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis alle rückständigen Beträge inklusive Verzugszinsen bezahlt sind.

(4) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(5) AGIMAS ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit des Käufers jederzeit neu zu bewerten.

§ 5 Preise und Steuern

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preislisten von AGIMAS. AGIMAS ist berechtigt, Preise mit einer Vorankündigung von 30 Tagen anzupassen.

(2) Alle Preise verstehen sich EXW Rüsselsheim (Incoterms® 2010) und enthalten keine Verpackungs-, Versicherungs- oder Maklergebühren. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Steuern, Abgaben oder Gebühren. Der Käufer stellt AGIMAS auf Verlangen eine Freistellungsbescheinigung zur Verfügung.

(3) Der Mindestbestellwert beträgt 450,00 €. Bei Unterschreitung wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe der Differenz berechnet.

§ 6 Höhere Gewalt und Verzögerung

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres angemessenen Einflussbereichs (höhere Gewalt). Dazu gehören insbesondere:

  • behördliche Maßnahmen, Exportlizenzen,
  • Naturereignisse (Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben),
  • Quarantänen, medizinische Krisen,
  • Arbeitskämpfe,
  • Unruhen, Krieg, Terrorismus.

(2) Dauert die Unmöglichkeit der Leistung länger als 90 Tage, kann jede Partei den Vertrag schriftlich kündigen.

(3) Verzögert der Käufer die Leistungserbringung, ist AGIMAS berechtigt, den Preis und andere Bedingungen entsprechend anzupassen.

§ 7 Beschränkte Gewährleistung

(1) AGIMAS gewährleistet, dass die Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme (i) frei von Herstellungs- und Materialmängeln sind und (ii) den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung (Produkte) bzw. Abnahme (Serviceleistungen). Die Beschränkung gilt nicht bei:

  • arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • einer Beschaffenheitsgarantie,
  • Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit,
  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei Mängeln während der Gewährleistungsfrist wird AGIMAS nach eigener Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung durchführen („Nacherfüllung“). Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

(4) Die Gewährleistung gilt nicht für:

  • normale Abnutzung,
  • unsachgemäße Nutzung,
  • unsachgemäße Lagerung,
  • Schäden durch Klima oder andere äußere Einflüsse.

(5) Der Käufer stellt AGIMAS für die Untersuchung eines behaupteten Mangels alle erforderlichen Informationen, Daten und Zugänge zur Verfügung.

(6) Nimmt der Käufer eine mangelhafte Serviceleistung ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die Rechte aus dieser Regelung nur zu, wenn er sich die Rechte bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.

§ 8 Haftungsbegrenzung

(1) Für einfache Fahrlässigkeit haftet AGIMAS nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) In folgenden Fällen haftet AGIMAS nach den gesetzlichen Vorschriften:

  • Produkthaftungsgesetz,
  • arglistiges Verschweigen eines Mangels,
  • Beschaffenheitsgarantie,
  • Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(3) In allen anderen Fällen ist die Haftung von AGIMAS ausgeschlossen.

(4) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzforderungen gegen leitende Angestellte, Führungskräfte oder Vertreter von AGIMAS.

§ 9 Software

(1) Wenn ein Auftrag Software umfasst, räumt AGIMAS dem Käufer eine nicht exklusive Lizenz ein, begrenzt auf die im Auftrag genannten Produkte und Standorte.

(2) Der Käufer ist nicht berechtigt:

  • Unterlizenzen zu vergeben,
  • die Software zu dekompilieren oder zu zerlegen (außer gesetzlich ausdrücklich erlaubt),
  • die Software Dritten zugänglich zu machen (außer für Sicherungskopien).

(3) Der Käufer verpflichtet sich, die Bestimmungen der Endnutzer-Lizenzvereinbarung von AGIMAS einzuhalten.

§ 10 Schutz bei Patent- und Urheberrechtsverletzungen

(1) Der Käufer informiert AGIMAS unverzüglich über Klagen Dritter wegen behaupteter Patent- oder Urheberrechtsverletzungen. AGIMAS entscheidet nach eigenem Ermessen, ob sie die Verteidigung übernimmt.

(2) AGIMAS haftet nicht für Verletzungen, die zurückzuführen sind auf:

  • (a) nach Designs, Zeichnungen oder Spezifikationen des Käufers gefertigte Leistungen,
  • (b) Nutzung der Leistungen abweichend von ihrem ordnungsgemäßen Zweck,
  • (c) Verbindung der Leistungen mit nicht von AGIMAS gelieferten Leistungen,
  • (d) Nutzung einer veralteten Software-Version,
  • (e) eigenmächtige Veränderungen der Leistungen durch den Käufer.

(3) Der Käufer stellt AGIMAS von Ansprüchen aus den vorgenannten Fällen (a) bis (e) frei, es sei denn, er hat nicht schuldhaft gehandelt.

(4) Bei Verletzungsansprüchen ist AGIMAS berechtigt, die Leistung zu ersetzen oder zu verändern oder die Auslieferung einzustellen.

§ 11 Änderungen

Änderungen eines bestehenden Auftrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. AGIMAS informiert den Käufer, wenn die Änderung zu einer Preiserhöhung oder Verlängerung der Lieferzeit führt. Die Änderung wird erst durch Unterzeichnung einer schriftlichen Ergänzung wirksam.

§ 12 Erfindungen und Geistiges Eigentum

(1) „Geistiges Eigentum“ umfasst Urheberrechte, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Betriebsgeheimnisse und andere geistige Eigentumsrechte.

(2) AGIMAS überträgt dem Käufer keine Rechte an Geistigem Eigentum, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für:

  • vor Vertragsbeginn bestehendes Geistiges Eigentum,
  • unabhängig vom Vertrag entwickeltes Geistiges Eigentum,
  • im Rahmen der Serviceleistungen entwickelte Software, Modelle, Designs, Dokumente, Erfindungen und Know-how.

(3) Der Käufer überträgt AGIMAS alle ihm gegebenenfalls an diesen Erfindungen zustehenden Rechte.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) „Geschützte Informationen“ sind alle Informationen, technische Daten, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Preise, Marketing- und Geschäftsstrategien, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulich sind.

(2) Die empfangende Partei behandelt geschützte Informationen 7 Jahre lang vertraulich und nutzt sie nur für den vereinbarten Zweck.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die:

  • (a) bereits öffentlich bekannt sind,
  • (b) der empfangenden Partei bereits bekannt waren,
  • (c) von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten wurden,
  • (d) unabhängig entwickelt wurden.

(4) Pressemitteilungen und öffentliche Ankündigungen über den Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AGIMAS.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Der Käufer ist für die Einhaltung aller anwendbaren Import- und Export-Kontrollgesetze verantwortlich.

(2) Bei begründetem Verdacht auf ein Sicherheitsrisiko ist AGIMAS berechtigt, die Ausführung eines Auftrags abzulehnen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Die Nichtdurchsetzung einer Bestellung stellt keinen Verzicht auf künftige Durchsetzung dar.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist Rüsselsheim.

(6) Der Käufer darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AGIMAS abtreten. AGIMAS ist berechtigt, den Vertrag auf verbundene Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs auf den Erwerber zu übertragen.


Stand: Juli 2026

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